(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:
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(6) 1Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
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(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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