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Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin – PolstAusbV

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Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277
Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25