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Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin – PolstAusbV

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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277
Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25