(1) 1Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte Polierin“ umfasst:
2
(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
2Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(4) 1Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Bereiche „Hochbau“ und „Tiefbau“.
2Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden soll.
(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)