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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin – PolierPrV 2012

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(1) 1Im Prüfungsteil „Bautechnik“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den Bereichen „Hochbau“ oder „Tiefbau“ zu bearbeiten.
2Es sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet werden.
3Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
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1.
Im Bereich Hochbau:
a)
Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität und diese für die Ausführung erläutern und ergänzen; Anwenden von rechnergestützten Systemen;
b)
Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken;
c)
Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen;
d)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Baugruben und Gräben, Gründungen und Unterfangungen sowie deren Sicherungen;
e)
Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau von Bauwerken und Bauteilen unter Berücksichtigung von Sicherungs-, Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen;
f)
Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnamen von Bauwerken unter Berücksichtigung energetischer Anforderungen;
g)
Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen;
h)
Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Berücksichtigung von Schnittstellen, Unterscheiden von Tragwerksystemen und Durchführen von Plausibilitätsprüfungen;
i)
Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau, insbesondere vorgefertigter Bauteile und Elemente, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruktionen, Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Schnittstellen;
j)
Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahlkonstruktionen für den Wand-, Decken- und Dachbereich unter Berücksichtigung bauphysikalischer und statischer Anforderungen;
k)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Bauwerksabdichtungen, Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen;
l)
Entwickeln und Begründen von Lösungen für Konstruktionsdetails hinsichtlich des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes;
m)
Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken;
2.
im Bereich Tiefbau:
a)
Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität und diese für die Ausführung erläutern und ergänzen, Anwenden von rechnergestützten Systemen;
b)
Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken;
c)
Planen und Kontrollieren der Auswahl und des Einsatzes von Baumaschinen und -geräten entsprechend dem gewählten Bauverfahren;
d)
Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen;
e)
Veranlassen und Umsetzen von Verkehrssicherungsmaßnahmen;
f)
Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen;
g)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und Sicherung von Baugruben, Gräben, Dämmen, Böschungen und weiteren Erdbauwerken;
h)
Auswählen, Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und der Unterhaltung von Wasserhaltungen;
i)
Beurteilen von Konstruktionen für Verkehrswege und Leitungen;
j)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Abdichtungen, Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen;
k)
Durchführen und Beurteilen der einschlägigen Eigenüberwachungen, insbesondere der Dichtheitsprüfungen und Nachweise der Verdichtung.

(2) 1Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau schriftlich zu bearbeiten.
2Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind integrativ zu berücksichtigen.
3Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Stunden.

(3) 1Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25