Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:
2
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier“ oder „Geprüfte Polierin“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte Polierin“ umfasst:
2
(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
2Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(4) 1Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Bereiche „Hochbau“ und „Tiefbau“.
2Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden soll.
(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:
3
(2) 1Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorganisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des Qualitätsmanagements sowie von Informations- und Kommunikationstechniken nachzuweisen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(3) 1Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen.
2Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein.
3Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin.
4Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen.
(4) 1Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
2Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei.
3Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
4Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird.
5Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Prüfungsteil „Bautechnik“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den Bereichen „Hochbau“ oder „Tiefbau“ zu bearbeiten.
2Es sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet werden.
3Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
4
(2) 1Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau schriftlich zu bearbeiten.
2Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind integrativ zu berücksichtigen.
3Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Stunden.
(3) 1Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) 1Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2
(2) 1In den Qualifikationsschwerpunkten sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:
2
(3) 1Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Situationsaufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte nach Absatz 1 mindestens einmal thematisiert werden.
3Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Bautechnik“ sind integrativ zu berücksichtigen.
4Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens eine Stunde, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stunden.
(4) 1Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
3Dabei werden gewichtet:
4
(3) 1Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) 1Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb“, der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik“ und der Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen.
3§ 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
4Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, außer Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Das Profil beschreibt die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Polier oder zur Geprüften Polierin erforderlich sind.
3Der Werkpolier oder die Werkpolierin ist eine erste Ebene der Fortbildung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bauwirtschaft, sie baut auf der Tätigkeit eines Vorarbeiters oder einer Vorarbeiterin auf und verbindet die Ebene der beruflichen Ausbildung mit der Ebene der Aufstiegsfortbildung, dem Geprüften Polier oder der Geprüften Polierin.
3
4Die Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe beziehungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter eigener Mitarbeit.
4
5Grundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Aufgaben:
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)