print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin – PolierPrV 2012

arrow_left arrow_right

1Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen.
3§ 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
4Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25