arrow_left arrow_right
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(+++ § 9 Abs. 1 Nr. 2: Ist gem. § 11 nicht vor dem 1.1.2003 anzuwenden +++)