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Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen – PodG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2.
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(+++ § 9 Abs. 1 Nr. 2: Ist gem. § 11 nicht vor dem 1.1.2003 anzuwenden +++)

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25