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Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen – PodG

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1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre.
2Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
3Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
4Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule.
5Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25