(1) 1Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis.
2Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
(2) 1Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
3Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
(2) 1Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
2In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
3Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn
(3) 1Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist.
2Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
3Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen vorbereiten.
4Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
5Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(3b) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden.
2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) 1Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
2Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
3Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen.
2Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
(2) 1Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
2
(3) 1Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts.
2Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums.
3Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) 1Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.
2Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI.
3Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre.
2Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
3Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
4Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule.
5Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 beantragen, zu regeln:
2
(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) 1Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
(2) 1Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden.
2Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
3Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) 1Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4 vorzulegen:
2
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
2Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) 1Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
2Sie fordert die Informationen nach § 7b Satz 1 an.
3Die Informationen nach § 7b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
4Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
5Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(+++ § 9 Abs. 1 Nr. 2: Ist gem. § 11 nicht vor dem 1.1.2003 anzuwenden +++)
(1) Eine auf Grund
(2) 1Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen.
2Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt.
(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen.
(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.