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Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen – PodG

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(1) 1Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis.
2Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

(2) 1Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
3Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25