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Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen – PNUPZV

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1Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet,

1.
in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
2.
ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen.
2Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.

Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25