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PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung – PNUPZV

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1Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet,

1.
in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
2.
ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.

2Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen.

3Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.

Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26