(1) 1Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt
(2) 1Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden.
2Wiedergewährung ist zulässig.
(3) 1Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt.
2Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten.