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Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen – PNUPZV

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(1) 1Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt

1.
für eine herausragende besondere Leistung, die mindestens drei Monate lang erbracht worden ist, oder
2.
für einen nachhaltig wirkenden herausragenden besonderen Erfolg,
wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist.
2Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

(2) 1Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden.
2Wiedergewährung ist zulässig.

(3) 1Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt.
2Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten.

Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25