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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) – PMMPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.

(3) 1Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden.
2Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 36 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25