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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) – PMMPrV

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(1) 1Im Prüfungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:
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1.
Analysieren von Problemstellungen sowie technischer und organisatorischer Schnittstellen bei der Einführung von Produktionsprozessen oder der Produktion von mikrotechnischen Produkten,
2.
Konzipieren von technischen Lösungen, Planen von prozesstechnischen und technischen ausrüstungsbezogenen Neuerungen,
3.
Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten, Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal,
4.
Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen,
5.
Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
6.
Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnen von Projekten,
7.
Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,
8.
Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen.

(2) 1Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen.
2Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein.
3Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin.
4Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(3) 1Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
2Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei.
3Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
4Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird.
5Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.

(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 36 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25