Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV

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(1) 1Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO
2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:

CO2-Klasse Wert der kombinierten CO2-Emissionen
(in Gramm CO2 je Kilometer)
A 0
B 1 bis 95
C 96 bis 115
D 116 bis 135
E 136 bis 155
F 156 bis 175
G 176 und mehr
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 55
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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