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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV

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(1) 1Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen

1.
Kraftstoffverbrauch,
2.
CO2-Emissionen,
3.
Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung,
4.
Höhe der Kraftfahrzeugsteuer,
5.
mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten) sowie
6.
CO2-Klasse oder CO2-Klassen.

2Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.

(2) 1Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden

1.
für den Kraftstoffverbrauch
a)
bei allen flüssigen Kraftstoffen:
2Liter je 100 Kilometer,
b)
bei komprimiertem Erdgas:
3Kilogramm je 100 Kilometer,
c)
bei komprimiertem Wasserstoff:
4Kilogramm je 100 Kilometer,
2.
für den Stromverbrauch:
5Kilowattstunde je 100 Kilometer,
3.
für die CO2-Emissionen:
6Gramm je Kilometer,
4.
für die elektrische Reichweite:
7Kilometer,
5.
für die Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung:
8Euro im jeweiligen Jahr,
6.
für die Kraftfahrzeugsteuer:
9Euro im Jahr, und
7.
für die CO2-Kosten:
10Euro.

(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.

(4) 1Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer.
2In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).

3Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.

(5) 1Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen.
2Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.

(6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2024 I Nr. 50
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26