–
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2004 +++)
(+++ § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 u. § 3 Abs. 4 Satz 2 u. 5:
Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 94/99 (CELEX Nr: 31999L0094)
Umsetzung der
EGRL 94/99 (CELEX Nr: 31999L0094) vgl. V v. 22.8.2011 I 1756
EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 32006L0032) vgl. V v. 22.8.2011 I 1756
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 22.8.2011 I 1756 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen
(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.
(4) 1Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer.
2In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).
3Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(5) 1Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen.
2Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.
(7) „Übereinstimmungsbescheinigung“ im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Im Sinne dieser Verordnung
(2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp“, „Variante“ und „Version“ sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
(3) 1Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert „Innenstadt“, „Stadtrand“, „Landstraße“ und „Autobahn“.
2Dabei entspricht
(1) 1Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
(3) 1Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen.
2Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
(4) 1Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
(+++ § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 u. § 3 Abs. 4 Satz 2 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 4 +++)
(1) 1Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO
2
-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO
2
-Klassen zuweisen:
2
| CO2-Klasse | Wert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer) |
|---|---|
| A | 0 |
| B | 1 bis 95 |
| C | 96 bis 115 |
| D | 116 bis 135 |
| E | 136 bis 155 |
| F | 156 bis 175 |
| G | 176 und mehr |
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.
(1) 1Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO
2
-Emissionen erstellt.
2Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
(2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
(4) 1Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.
2Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat.
4Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
(6) 1Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
2
(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) 1Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.
Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO2-Kosten oder zur CO2-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
(1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.
(1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
(2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
(1) 1Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung.
2Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| CO2-Kosten | angenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne |
|---|---|
| Angabe 1 | 115,00 |
| Angabe 2 | 50,00 |
| Angabe 3 | 190,00 |
Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen.
3Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.





| Teil I |
| Aushang |
| "Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke (N. N.)". |
| Teil II |
| Elektronische Anzeige durch Bildschirm |
Der Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO
2
-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben
| Teil I |
| Teil II |
| Teil I |
| Werbeschriften |
| Teil II |
| Elektronische Werbung |
| Abschnitt III |
| (weggefallen) |