(1) 1Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung.
2Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.