(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die Pflegefachassistenzausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen.
(2) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unterstützende Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung auf.
2Zu den Aufgaben zählen insbesondere
(3) 1Die Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes sollen bis spätestens 30. September 2026 vorgelegt werden.
2Sie werden auf Grundlage der in der Umsetzung gesammelten Erfahrungen weiterentwickelt.
3Eine erste Überprüfung soll bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen.
4Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt der Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes bei der Entwicklung der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren frühzeitig Gelegenheit zur Beteiligung; das Verfahren zur Beteiligung der Fachkommission wird durch das Bundesinstitut für Berufsbildung festgelegt.
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1.
(5) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der Pflegefachassistenzausbildung durch.
2Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht.
(6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 94 den Weisungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.