Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
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(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.
1Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:
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(1) 1Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
1Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
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(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann.
2Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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Die Prüfung besteht aus
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein.
(3) 1Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu Grunde zu legen.
2Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(4) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
(5) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern.
2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(6) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
2Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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Die Prüfung besteht aus
(1) 1Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem pferdewirtschaftlichen Betrieb bearbeiten.
2Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein.
(2) Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
(4) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.
(5) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 9 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(6) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
2Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
(1) In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) 1Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
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(3) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
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(4) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
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(5) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
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(6) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
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(7) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
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(8) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:
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(1) 1Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
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(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).
(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
(2) 1Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen.
2Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
3Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
(3) 1Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
2Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung.
3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.
(1) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten.
2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 13 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach folgender Formel zu bilden:
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:
(4) 1Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:
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2Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
(5) 1Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet.
2Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese Verpflichtung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(4) 1Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
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(1) Die Prüfungen nach den §§ 8, 12 und 16 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt ausschlaggebend sein kann.
(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 zu befreien, wenn
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.