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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin – PferdewMeistPrV

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(1) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten.
2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 13 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung.
2Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25