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PferdewMeistPrV
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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin – PferdewMeistPrV
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§ 2 Fachrichtungen
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1
Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:
2
1.
Pferdehaltung und Service,
2.
Pferdezucht,
3.
Klassische Reitausbildung,
4.
Pferderennen oder
5.
Spezialreitweisen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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