(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen.
2Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden.
2Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.