Orgelbauerausbildungsverordnung – OrgBAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,
3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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