(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen.
2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens zehn Minuten.