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Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen – OlympSchG

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Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.

Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25