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Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen – OlympSchG

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1Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee können in Fällen des § 3 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
2Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.

Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25