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Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung – OGAV

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Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26