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Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz – OGAV

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1Bei Dokumenten, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden, können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen.
2In diesem Fall müssen die Dokumente jedoch den Hinweis enthalten, dass sie nicht zu unterzeichnen sind und dass das Dokument unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt worden ist.
3Satz 1 gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25