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Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz – OGAV

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(1) 1Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen.
2Vermerke zum Geschäftsgang sind elektronisch zu erstellen.
3Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln des Betroffenen sowie der Behörde dokumentieren.
4Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Vermerke nicht nachträglich verändert werden können.

(2) Für jeden Vorgang ist eine elektronische Akte anzulegen.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.12.2017 I 4030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25