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Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten – OASG

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(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25