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Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten – OASG

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1Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt.
2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26