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Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten – NutzEV

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(1) 1Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke zu erstatten.
2Auf Verlangen hat er in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke liegen.

(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachterausschuss Auskunft über die vereinbarten Nutzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.6.2002 I 2562
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25