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Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen – NLPosV

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1Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zuvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, hat sie die vorhergehende Mitteilung über den Ablauf des Jahres, in dem diese Veränderung übermittelt worden ist, hinaus fünf Jahre lang zu speichern.
2Nach Ablauf dieser Zeit hat die Bundesanstalt diese Daten aus ihrer Datenbank zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25