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Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen – NLPosV

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(1) Der Positionsinhaber kann seine Mitteilungen und Veröffentlichungen auf eigene Kosten auch durch einen externen Dritten (meldende Person) vornehmen lassen, wenn die meldende Person geeignet im Sinne des § 12 ist.

(2) 1Die meldende Person hat der Bundesanstalt und dem Betreiber des Bundesanzeigers die zu ihrer Identifikation notwendigen Daten zu übermitteln und ihrerseits eine natürliche Person als Kontaktperson zu benennen.
2Die §§ 3, 4 und 9 gelten entsprechend.

(3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ausschließlich das elektronische Meldeverfahren zu nutzen.

(4) 1Die meldende Person hat der Bundesanstalt oder dem Betreiber des Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Positionsinhaber nach § 3 Absatz 2 oder 3 und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.
2Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen, dass der Positionsinhaber ermächtigt ist, Mitteilungen abzugeben oder Veröffentlichungen zu veranlassen.

(5) Die Benennung mehrerer Kontaktpersonen durch die meldende Person ist nur für die Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25