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Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen – NLPosV

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(1) 1Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform zu übermitteln.
2Dabei ist eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen.
3Für die Übermittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwenden.

(2) 1Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen.
2Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Probleme behoben sind.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25