1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden auf der Insel Rügen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" festgesetzt.
(1) 1Das Biosphärenreservat umfaßt die von den jüngsten Gletschervorstößen der Weichselkaltzeit und holozäner Küstendynamik geformte Jungmoränen- und Küstenlandschaft von Südost-Rügen mit Mönchgut, der Granitz, der Umgebung von Putbus und dem Rügischen Bodden einschließlich der Insel Vilm.
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Mit Endmoränenhügeln, Grundmoränenplatten, Haken und Nehrungen, vermoorten Niederungen, Boddengewässern, Insel, Halbinseln und Küstenvorsprüngen in enger Durchdringung von Land und Meer, mit reich differenzierter naturnaher und anthropogener Vegetation sowie artenreicher Pflanzen- und Tierwelt weist dieses Gebiet auf engstem Raum eine außerordentliche Formenvielfalt von Natur und Landschaft auf.
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Es ist seit der Mittleren Steinzeit von Menschen bewohnt; Großsteingräber, Hügelgräber, Burgwälle, Kirchen und Siedlungen, historische Bauwerke, Parks, Alleen, Feldgehölze und Einzelbäume prägen das Bild dieser alten Kulturlandschaft.
(2) 1Die Grenze des Biosphärenreservates hat folgenden Verlauf:
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(3) 1Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in der Topographischen Karte M 1:10.000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Verwaltung des Biosphärenreservates und bei der Kreisverwaltung Rügen.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) 1Die Unterschutzstellung bezweckt für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes von zentraler Bedeutung:
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(2) 1Die Unterschutzstellung für den Bereich der Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung bezweckt darüber hinaus:
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(1) Das Gebiet des Biosphärenreservates wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung und umfaßt folgende Bereiche:
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(3) 1Die
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bereiche der Schutzzone I die folgenden Bereiche:
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(4) Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) ist Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt alle nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Flächen.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.
(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
(2) 1Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden.
2Insbesondere soll er enthalten:
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(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
(2) 1Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
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(3) Es ist verboten, im Biosphärenreservat mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen.
(4) 1In den Schutzzonen I und II sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können.
2Insbesondere ist es verboten,
(5) In Schutzzone I ist darüber hinaus jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten.
(6) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 4 verboten sind.
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
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(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1471)