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Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 – NagProtUmsG/EUV511/2014DG

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Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklärungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen sind nicht zu erstatten.

Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25