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Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 – NagProtUmsG/EUV511/2014DG

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(1) 1Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist das Bundesamt für Naturschutz.
2Es ist insbesondere für den Vollzug des Artikels 5 Absatz 2 und 4, der Artikel 7, 9 Absatz 1, 3, 4 und 6, der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie für den Vollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakte zuständig.
3Es ist zugleich zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls vom 29. Oktober 2010 (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483).
4Es ist weiterhin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3 eingezogenen genetischen Ressourcen.

(2) 1Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
2Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(3) 1Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Bezug auf Humanpathogene als genetische Ressource und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut.
2Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(4) 1Nationale Anlaufstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
2Es ist insbesondere zuständig für die Berichtspflicht nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25