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Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 – NagProtUmsG/EUV511/2014DG

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(2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte erforderlich sind.

(3) 1Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist,

1.
Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen,
2.
Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen,
3.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.

2Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauftragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzulegen.

(4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

Geändert durch Art. 35 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26