(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.
(2) 1Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten untersagen.
2Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erforderlichen Informationen vorzulegen.
(3) 1Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlagnahmte genetische Ressource eingezogen werden.
2Die Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbringung der beschlagnahmten genetischen Ressource entstehen, sind von dem Nutzer zu tragen.
(4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die allgemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu beachten.