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Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin – MusikfachhAusbV

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Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25