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Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin – MusikfachhAusbV

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(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25