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Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin – MusikfachhAusbV

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(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25