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Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen – MuKFrRGDBest 1
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§ 6
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Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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