Im beigetretenen Gebiet fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. A Abschn. III Nr. 11 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990 bis zum 31.12.1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt die Rechtsvorschrift nur noch für Geburten vor dem 1.1.1991.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1950 über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (GBl.
2S. 1037) wird zu § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und § 9 Satz 1 des Gesetzes folgendes bestimmt:
Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten zu ihrer Schonung und zur Erleichterung der Beschwerden der Schwangerschaft einen Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen.
1Der Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der folgenden, im Ausweis verzeichneten Vergünstigungen:
2
1Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis.
2Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen.
1Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen der Räte der Kreise auf Grund der dort durchgeführten ärztlichen Untersuchung bzw. gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft ausgestellt.
2Die Form des Ausweises bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen.
Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden.
Ministerium für Gesundheitswesen