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Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe – MMilchPulvAbsV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25