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Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe – MMilchPulvAbsV

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1Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen.
2Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
3Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25