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Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe – MMilchPulvAbsV

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1Magermilchpulver, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten verkauft und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet oder mit Vitaminen angereichert zu werden, wird auf Antrag des Beteiligten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter amtliche Überwachung gestellt.
2Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen.
3Das Magermilchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen.
4Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesanstalt bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben.
5Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
6Im übrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25